Unfallschadensregulierung: Falschparken
kann teuer kommen
Ragt
jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und
streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem
Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines
Schadens selbst tragen.
Das
musste sich ein Taxiunternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen
lassen, der seinen Wagen an einem Taxistand so abstellte, dass dieser 1,28
Meter ins absolute Halteverbot ragte. Als ein Linienbus vorbeifahren
wollte, streifte er das geparkte Taxi an der Stelle, die in das absolute
Halteverbot hineinragte. Der Taxiunternehmer verlangte seinen Schaden von
ca. 3.500 EUR ersetzt. Das Busunternehmen sah sein Verschulden zwar ein.
Es sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60
Prozent des Schadens.
Die
Klage des Taxiunternehmers war nur teilweise erfolgreich. Unter Abwägung
aller Umstände sei nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des
Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen das Hineinragen des
Taxis in das absolute Halteverbot zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des
absoluten Halteverbots an dieser Stelle sei es, den dort verkehrenden
Bussen das Umfahren einer Kurve zu erleichtern. Der dort regelmäßig
haltende Taxifahrer hätte auch wissen müssen, dass die Stelle aufgrund der
vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für dessen
Mitverschulden spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug
ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten
Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Straße so
breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins
Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund
habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60
Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem
Taxiunternehmer noch die Differenz zu und wies im Übrigen die Klage ab (AG
München, 341 C 15805/09). |