Unfallschadensregulierung:
Internetangebot kann annahmepflichtig sein
Der
Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge
und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis
vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem
Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen
allerdings auch darauf, dass sich das im Einzellfall anders darstellen
könne. So könne der Geschädigte ausnahmsweise gehalten sein, von einer
danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu
nehmen. Das sei der Fall, wenn sich ihm eine wesentlich günstigere
Verwertungsmöglichkeit im Rahmen des Zumutbaren biete. Hier sei er zur
Geringhaltung des Schadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall hatte die
gegnerische Versicherung dem Geschädigten das erheblich günstigere
Internetangebot eines Kfz-Verwerters vorgelegt, der eine kostenlose
Abholung und Barzahlung zugesichert hatte. Dieses Angebot hätte der
Geschädigte nach Ansicht der Richter annehmen müssen (BGH, VI ZR 316/09).
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