Unfallschadensregulierung: Geschädigter
muss nicht jedes Restwert-Angebot annehmen
Es ist
zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das durch die
Versicherung des Unfallverursachers vermittelte Restwertangebot eines ihm
völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den
regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt.
Das
machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. deutlich und verurteilte
die Versicherung, bei der Unfallregulierung nicht dieses hohe Angebot,
sondern nur den tatsächlichen, vom Geschädigten auch realisierten
Verkaufserlös zugrunde zu legen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung
deutlich, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, eine geschäftliche
Verbindung einzugehen, wenn die Realisierung der hohen Werte selbst
Fachleuten nicht nachvollziehbar sei und illegale Verhaltensweisen nicht
auszuschließen seien. In jedem Fall sei der Geschädigte zur Annahme eines
Restwertangebots für sein beschädigtes Fahrzeug nur verpflichtet, wenn auf
diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung
vermerkt sei und er ohnehin bereit sei, das Fahrzeug sofort zu verkaufen.
Benötige der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu
entscheiden, müsse er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen
(OLG Frankfurt a.M., 22 U 49/08). |