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Der vom
Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei
der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote
einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der einen
unverschuldeten Unfall erlitten hatte. Er ließ durch einen
Kfz-Sachverständigen ein Gutachten anfertigen. Dieses wies auf der Basis
zweier Angebote von örtlichen Restwertaufkäufern und eines in der Region
tätigen Autohändlers einen Restwert des unfallbeschädigten Pkw von 3.500
EUR aus. Online-Restwertbörsen blieben ungenutzt. Für 3.500 EUR wurde der
Pkw auf dem regionalen Markt verkauft. Der Gutachter der gegnerischen
Haftpflichtversicherung schätzte den Restwert dagegen auf mindestens 9.000
EUR. Daraufhin verlangte diese von dem Autofahrer Ersatz des
Differenzbetrags zuzüglich der Kosten für das eigene Gutachten. Das
Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landgericht hat sie
abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.
Auch
nach Ansicht des BGH ist die Versicherung zwar in den Schutzbereich des
Gutachtenvertrags einbezogen. Sie könne Schadenersatz verlangen, wenn der
Gutachter eine vertragliche Pflicht verletzt habe, die auch zu ihren
Gunsten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer besteht. Eine solche
Pflichtverletzung hat der BGH indessen verneint. Der Sachverständige hätte
seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln gehabt, der
auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt zu erzielen gewesen sei.
Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen sei er nicht verpflichtet gewesen.
Der Gutachtenumfang werde durch den Inhalt des Auftrags und nicht durch
das Interesse des Versicherers an einer möglichst geringen Belastung
bestimmt. Da der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung
Internetangebote nicht berücksichtigen müsse, seien sie vom Gutachter auch
nicht einzubeziehen (BGH, VI ZR 205/08).
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