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Der Anspruch
des Geschädigten auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt, ist in voller
Höhe fällig, sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig
hat instand setzen lassen und die Werkstattrechnung bezahlt ist. Der Ablauf der
sechsmonatigen Wartefrist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit um die
Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall. Der Pkw des Geschädigten
hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug gleichwohl
berechtigterweise reparieren, da die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent
des Fahrzeugwerts betrugen. Trotz Vollreparatur im Umfang der kalkulierten
Kosten lehnte der gegnerische Versicherer eine über den
Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehende Regulierung zunächst ab. Vor Ablauf von
sechs Monaten sei die Forderung nicht fällig. Noch vor Ablauf der sechs Monate
wurde der Differenzbetrag nebst Zinsen eingeklagt. Begründung: Der zu
erstattende Ersatzbetrag sei mit Schadenseintritt fällig. Der Versicherer
beantragte zunächst die Abweisung der Klage, zahlte aber später den Rest.
Das OLG
bestätigte die Vorinstanz, die dem Versicherer die Kosten des Verfahrens
auferlegt hatte. Bei Klageerhebung sei der Anspruch auf Ersatz der vollen
Reparaturkosten begründet und fällig gewesen. Ob der Geschädigte schon vor
Ablauf der Sechsmonatsfrist sein Integritätsinteresse durch die Reparatur
dokumentiert habe, sei ohne Bedeutung. Die vom BGH geforderte Nutzungsdauer von
sechs Monaten sei lediglich ein Beweisanzeichen für die Weiterbenutzungsabsicht,
aber keine Fälligkeitsvoraussetzung. Fällig geworden sei der Anspruch auf Ersatz
der vollen Reparaturkosten (inkl. Integritätszuschlag) bereits mit Durchführung
und Bezahlung der Reparatur (OLG Hamm, 13 W 30/08).
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