|
Die
Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung
eines "Unfallschwerpunkts" ist rechtswidrig.
Diese
Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und gab
damit einem Motorradfahrer recht. Dieser war an einem Tag zweimal wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der gleichen Straße aufgefallen.
Wegen der an dieser Stelle bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung
von Motorradfahrern hatte das Polizeipräsidium eine Grundsatzweisung
erteilt. Hiernach sollte bei einer einmaligen
Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h und bei einer
zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb
eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und
mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen
verwahrt werden. Entsprechend wurde das Motorrad des Klägers
sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen. Gegen Bezahlung von
277,42 EUR konnte er es am folgenden Montag wieder abholen.
Nach
Auffassung des BayVGH waren die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig. Das
Polizeirecht liefere keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten
bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell
Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen. Die Sicherstellung
setze voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden (weiteren)
Verkehrsverstoßes drohe. Dies sei nur der Fall, wenn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sei. Eine solche
Prognoseentscheidung im Einzelfall könne nicht schematisch an die Höhe
einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft
werden. Im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass die im
Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel (Bußgeld, Fahrverbot,
Punkte) den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass
er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begehe. Etwas anderes könne nur in
Ausnahmefällen gelten, wenn z.B. der Fahrzeugführer infolge von Alkohol-
oder Drogenkonsum enthemmt sei oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich
ankündige. Im Fall des Klägers habe es für die Annahme eines solchen
Ausnahmefalls keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Als
durchschnittlicher Fahrzeugführer habe er keine besonders hohe Punktezahl
im Verkehrszentralregister und er habe sich auch nicht völlig uneinsichtig
gezeigt (BayVGH, 10 BV 08.1422).
|