Verkehrssicherungspflicht: Gemeinde
haftet für Sturz auf glattem Radweg
Stürzt
eine Radfahrerin gegen 7.20 Uhr an einem Werktag im Zentrum einer
kleineren Gemeinde bei Eisglätte auf einem ungestreuten Radweg, haftet die
Gemeinde wegen einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht. Allerdings trifft
die Radfahrerin ein hälftiges Mitverschulden.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Oldenburg. Geklagt hatte eine Frau, die im Dezember 2008 um 7:20 Uhr an
einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnorts mit dem Fahrrad
gestürzt war, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Das Glatteis
hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen
plötzlich auf -1° C gesunken waren. Die Frau verlangte von der Gemeinde
Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Gemeinde hatte sich auf ihre Satzung
berufen und die Auffassung vertreten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streuen
verpflichtet gewesen. Außerdem bestehe eine Streupflicht für Radwege nur
an „gefährlichen“ Stellen.
Die
Richter entschieden, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht
für eine Gemeinde bestehe. Etwas anderes gelte aber für wichtige und
gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle der zentrale Verkehrsknotenpunkt
der betroffenen Gemeinde, an dem die Klägerin mit dem Fahrrad gestürzt
war. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die
Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde
schon um 7:30 Uhr sei und ortsansässige Discounter schon um 7:00 Uhr
geöffnet hätten, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale
Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut seien. Das OLG stellte aber auch
fest, dass die Radfahrerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten
Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für sie erkennbar gewesen sei,
treffe sie ein 50-prozentiges Mitverschulden. Dies führe zu einer
hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche (OLG Oldenburg, 6 U 30/10). |