Verkehrsstrafrecht: Freispruch im
Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Der
Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall
bemerkt werden. Kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall
bemerkt hat, ist eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort ausgeschlossen.
Zu
diesem Ergebnis kam das Amtsgericht (AG) im Fall eines Lkw-Fahrers. Ihm
wurde zur Last gelegt, beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw zusammengestoßen
zu sein. Trotz des hohen Sachschadens soll er sich anschließend unerlaubt
vom Unfallort entfernt haben.
Das AG
hat den Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung jedoch von dem Vorwurf
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Die
Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, der Lkw-Fahrer kann für
die Dauer der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eine Entschädigung geltend
machen. Aus Sicht des Gerichts konnte nicht sicher nachgewiesen werden,
dass der Mann den Verkehrsunfall bemerkt habe. Das Gericht stützt sich in
seiner Entscheidung hauptsächlich auf die Ergebnisse eines
Sachverständigengutachtens. Darin kommt der Sachverständige zu dem
Ergebnis, dass zwar die an dem Pkw vorhandenen Schäden durch den Lkw
verursacht worden seien. Gleichzeitig könne aber mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass
dieser Anstoß für den Lkw-Fahrer im Fahrerhaus des Lkw akustisch
wahrnehmbar und taktil bemerkbar gewesen sei. Damit bestehe die
Möglichkeit, dass der Kraftfahrer den Unfall nicht wahrgenommen habe.
Entsprechend könne er auch nicht verurteilt werden (AG Schwabach, 3 Cs 704
Js 67461/08).
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