|
Biegt
jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem
Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des
Einbiegenden. Er muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den
Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu
tragen.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt
hatte ein Autofahrer, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine Straße
abgebogen war. Ca. 10 Meter hinter der Ausfahrt musste er wegen eines
Fußgängerübergangs abbremsen. Dabei fuhr ein Pkw auf. Dessen Fahrer wies
Schadenersatzansprüche mit dem Argument zurück, der Kläger habe sich viel
zu knapp vor sein Auto gesetzt und dann auch noch abgebremst. Er habe
daher den Unfall nicht vermeiden können.
Der
Richter gab ihm im Ergebnis recht. Der Unfall habe sich im räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt
ereignet. Der Kläger habe bereits wenige Meter nach dem Anfahren wieder
abbremsen müssen. Er habe sich somit noch keineswegs in den fließenden
Verkehr eingeordnet gehabt. Der Pkw des Beklagten habe sich dagegen im
fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deshalb spreche gegen den
Kläger zunächst der Anscheinsbeweis der Straßenverkehrsordnung. Danach
gelten für das Ein- und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem
Gesetzeswortlaut müsse eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen sein. Komme es deshalb zu einem Unfall, sei zunächst von
einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis habe
der Kläger nicht entkräften können. Die Zeugen hätten zu dem Unfall
unterschiedliche Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen
würden, einem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem
anderen, seien nicht vorhanden (AG München, 322 C 14516/08).
|