Verkehrsunfallrecht: Gefährliches
Wendemanöver
Führt
ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von
hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem
Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende
Autofahrer den Unfall verschuldet hat.
Hierauf
wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte
ein Audifahrer, der an einer Kreuzung wenden wollte. In diesem Moment
setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links
zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der
Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die
linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und
verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von
etwas über 6.000 Euro. Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte
von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm
hineingefahren. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das
Wendemanöver des Audifahrers. Dieser erhob daraufhin Klage.
Die
zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Sie machte deutlich, dass
der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden spreche,
wenn sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang mit einem Wendemanöver ereigne. Schließlich müsse sich jeder
Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung
so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in
Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer
Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein
Überholen grundsätzlich verboten sei. Eine solche unklare Verkehrslage
liege vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen
Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage auch,
wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende
sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des
Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der
Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die
Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe
eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein
unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der
Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker
gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame
Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte
vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den
anderen Autofahrer auch bemerken können (AG München, 345 C 15055/09).
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