Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters
bei der Ermittlung schützt nicht vor Fahrtenbuch
Die
Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers
nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer
Fahrtenbuch-Auflage.
Daher
hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin
abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs
Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem auf die Frau zugelassenen Pkw
war zuvor die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten worden. Auf den
zugesendeten Anhörungsbogen reagierte die Frau nicht. Als das
Bußgeldverfahren mangels Identifizierung des Fahrers erfolglos blieb,
ordnete die Behörde an, dass die Frau für die Dauer von sechs Monaten für
den betreffenden Pkw ein Fahrtenbuch führen müsste. Hiergegen erhob die
Frau Klage. Sie trug vor, das Foto im Anhörungsbogen sei von so schlechter
Qualität gewesen, dass sie die Person nicht habe identifizieren können.
Ihr habe zudem ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, weil es sich
vermutlich um ihren Lebenspartner gehandelt haben könnte.
Das
Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die
Fahrtenbuchauflage vom Gesetz gedeckt und rechtmäßig sei. Danach könne die
Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn - wie vorliegend -
die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Damit solle die
Nichtaufklärbarkeit zukünftiger möglicher Verkehrsverstöße verhindert
werden. Unterstellt, das Foto sei tatsächlich von schlechter Qualität
gewesen, sei die Frau verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Behörde
bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Sie habe insoweit durch
bloße Untätigkeit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
Auch könne sie sich im Verfahren um die Fahrtenbuchauflage nicht auf ein -
ihr im vorliegenden Fall überdies tatsächlich nicht zustehendes -
Aussageverweigerungsrecht berufen (VerwG Leipzig, 1 K 1122/08).
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