Verkehrswidriges Parken: Minderjähriges
Kind haftet nicht für Schäden
Verursacht ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind einen Schaden an einem
ordnungswidrig und verkehrsbehindernd parkenden Pkw, haftet es nicht. Auch
die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie
ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern.
Diese
Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Pkw-Fahrers.
Dieser hatte seinen Wagen so auf dem Gehweg geparkt, dass dieser auf eine
Breite von einen Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem
Fahrrad auf dem Bürgersteig. Es wurde von seinen Eltern begleitet. Als das
Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß an die
Stoßstange. Diese wurde beschädigt, ebenso wie der Spoiler. Es entstand
ein Schaden von 1105 EUR. Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt
verlangen. Die Eltern des Kindes weigerten sich jedoch zu bezahlen.
Der
zuständige Richter gab jedoch den Eltern recht. Das 7-jährige Kind genieße
das gesetzliche Haftungsprivileg. Danach seien Kinder zwischen dem siebten
und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen
zufügten, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Privileg nicht, wenn das
geschädigte Kraftfahrzeug geparkt sei. Dies gelte aber nur für
ordnungsgemäß abgestellte Autos. Das Kind habe nach der
Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren
müssen. Der Kläger habe mit seinem Pkw den Verkehrsraum des Kindes massiv
beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu
den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der
Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer
beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Es entspräche gerade dem
Zweck des § 828 BGB, Kinder vor solchen Situationen und daraus
erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, sodass die Regelung hier
anzuwenden sei. Auch die Eltern würden nicht haften, da sie ihre
Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Bei schulpflichtigen Kindern sei
beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Dass das
Kind die Straßenverkehrsregeln kannte, ergäbe sich schon daraus, dass es
auf dem Bürgersteig fuhr. Die Eltern seien auch nicht verpflichtet
gewesen, ihr Kind zum Absteigen vor dem klägerischen Fahrzeug zu
veranlassen. Zum Erwachsenwerden gehöre auch, dass man mit Gefahren und
Hindernissen umgehen lerne. Die Eltern mussten daher ihren Sohn nicht bei
jedem Hindernis zum Absteigen auffordern. Es sei durchaus veranlasst
gewesen, dass sich das Kind der Herausforderung stellt. Die Risiken eines
rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe in erster Linie der Parkende,
nicht die Passanten zu tragen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sein
Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen (AG München, 331 C 5627/09). |