Videoaufzeichnung: Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist nicht immer verletzt
Mit
Beschluss vom 11.8.2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine
Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt, weil sie
gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Diese
Entscheidung hat für großes Aufsehen gesorgt. Aber nicht jeder „erwischte“
Temposünder kann nun aufatmen, wie das Thüringer Oberlandesgericht (OLG)
nun entschieden hat.
Der
Bußgeldsenat des OLG hatte über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zu
entscheiden, der vom Amtsgericht wegen einer - außerorts begangenen -
Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu einer Geldbuße von 150 EUR
und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Der Autofahrer
berief sich auf den Beschluss des BVerfG und argumentierte, der mit
Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße
gegen Verfassungsrecht.
Dieser
Argumentation ist das OLG jedoch nicht gefolgt und hat die
Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin,
dass Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen nur verfassungswidrig erhobene
und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel seien, wenn kein
„konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den
Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG
dagegen nicht angesprochen. Die Entscheidung habe nur Fälle betroffen, in
denen sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die
Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aber anders. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung sei zunächst maschinell festgestellt
worden. Erst dann sei die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu
Fahrzeug und Fahrer ermöglicht worden. Damit sei die Entscheidung des
BVerfG nicht einschlägig. Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die
informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor (BVerfG, 2 BvR 941/08;
OLG Thüringen, 1 Ss 291/09). |