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Videoaufzeichnung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht immer verletzt

Mit Beschluss vom 11.8.2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Diese Entscheidung hat für großes Aufsehen gesorgt. Aber nicht jeder „erwischte“ Temposünder kann nun aufatmen, wie das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) nun entschieden hat.

Der Bußgeldsenat des OLG hatte über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zu entscheiden, der vom Amtsgericht wegen einer - außerorts begangenen - Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu einer Geldbuße von 150 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Der Autofahrer berief sich auf den Beschluss des BVerfG und argumentierte, der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht.

Dieser Argumentation ist das OLG jedoch nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen nur verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel seien, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG dagegen nicht angesprochen. Die Entscheidung habe nur Fälle betroffen, in denen sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aber anders. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann sei die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht worden. Damit sei die Entscheidung des BVerfG nicht einschlägig. Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor (BVerfG, 2 BvR 941/08; OLG Thüringen, 1 Ss 291/09).