Videodauerüberwachung: Messergebnisse
können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden
Die
fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen einer Autobahn mit Videoaufnahmen
zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandsunterschreitungen
oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig.
So
entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines
Autofahrers. Ihm war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den
erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu
haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den
Bußgeldbescheid hatte der Autofahrer Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht
sprach ihn daraufhin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art
der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden
und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. Die Rechtsbeschwerde
der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Die OLG-Richter verwiesen
darauf, dass eine solche Dauervideoüberwachung einen schwerwiegenden
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Daraus
gewonnene Messdaten könnten nicht als Beweismittel dienen. Der Autofahrer
sei daher freizusprechen (OLG Oldenburg, Ss Bs 186/09). |