Videoüberwachung: Grundsatzentscheidung
zur Videoüberwachung im Verkehr
Der
Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine
(verdachtsunabhängige) Videoüberwachung ist nur aufgrund eines Gesetzes
und nicht nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung erlaubt.
Diese
Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines
Autofahrers. Dieser war bei einer Videoüberwachung des Autobahnverkehrs
aufgenommen worden. Dabei war eine Geschwindigkeitsüberschreitung
festgestellt worden, für die er verurteilt wurde. Die Überwachung erfolgte
auf Grundlage eines Ministeriums-Erlasses. Dabei wurden alle
durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt. Auf dem Film war der jeweilige
Fahrer erkennbar und identifizierbar. Es erfolgte keine Auswahl, ob der
jeweilige Fahrer eines Verkehrsverstoßes verdächtig war.
Die
Verfassungsbeschwerde des Autofahrers gegen seine Verurteilung aufgrund
der Bilder hatte Erfolg. Das BVerfG sah einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Durch die Aufzeichnung des Bildmaterials seien die
beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden. Sie hätten später zu
Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können. Eine
Identifizierung des Kfz sowie des Fahrers sei beabsichtigt und technisch
auch möglich gewesen. Zwar könne das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden.
Dies bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig
sein müsse. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssten in der
Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.
Dem werde der Erlass des Ministeriums nicht gerecht. Dieser sei nur eine
Verwaltungsvorschrift und damit eine verwaltungsinterne Anweisung.
Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein
einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirken
würden, seien keine Gesetze im Sinne des Grundgesetzes. Ein solcher
Eingriff bedürfe vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die
Aufnahmen hätten daher bei der Verurteilung nicht herangezogen werden
dürfen (BVerfG, 2 BvR 941/08). |