Vollstreckung: Österreichische Geldbußen,
wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt
Eine
Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers
ist in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig.
Diese
Entscheidung traf das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren. Auslöser des Rechtsstreits war, dass das auf den
Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen
Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt worden war. Da sich der
Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft
über die Person zu geben, an die er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ
der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in
Höhe von rund 350 EUR. Ein Straferkenntnis ist mit einem Bußgeldbescheid
nach deutschem Recht vergleichbar. Der Antragsteller zahlte hierauf jedoch
nicht. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde
Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber
dem Antragsteller zu vollstrecken.
Der
Antragsteller fand vor dem FG Gehör. Das Gericht führte aus, dass die
Vollstreckung des österreichischen Straferkenntnisses in der
Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der
verfassungsmäßigen Ordnung verstoße. Sie sei deshalb unzulässig. Denn mit
dem Straferkenntnis aus Österreich solle der Antragsteller allein dafür
sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeugs keine Auskunft über
Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug
zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen
Straferkenntnisses verstoße nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot des
Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten.
Hinweis: Allerdings muss der
Antragsteller noch ein wenig zittern. Denn das FG hat die Beschwerde an
den Bundesfinanzhof zugelassen. Erst dessen Entscheidung wird endgültig
Klarheit darüber geben, ob eine Vollstreckung zulässig ist (FG Hamburg,1 V
289/09). |