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Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des
Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden,
einer anderen Person Verletzungen zuzufügen.
Diese
Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines
Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als
sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den
Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde
einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren
Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde
hatte Erfolg.
Der für
die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach
Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die
Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch
bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung
darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung
anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest
typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße
Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur
Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite
Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch
jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen
Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung,
die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser
Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR
2238/07).
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