Winterbereifungspflicht: Kein Bußgeld für
Sommerreifen im Winter
Der
Bußgeldtatbestand der Straßenverkehrsordnung, nach dem ein Fahren mit
Sommerreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen mit einem Bußgeld zu
versehen ist, ist verfassungswidrig.
Diese
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg betraf einen
Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war. Beim
Überfahren einer Eisfläche kam sein Fahrzeug ins Rutschen und schlitterte
in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu
einer Geldbuße von 85 EUR. Er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit
und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung gefahren. Da
sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit Winterreifen fahren
müssen. Der betroffene Autofahrer vertrat die Auffassung, der Unfall hätte
sich auch mit Winterreifen ereignen können und legte Beschwerde vor dem
OLG ein.
Das OLG
entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der
Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen
angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig
sei. Es liege ein Verstoß gegen das verfassungsmäßig gebotene
Bestimmtheitsgebot vor. Der Gesetzgeber müsse die Voraussetzungen für eine
Strafbarkeit bzw. eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschreiben, dass der
Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch
Auslegung ermitteln lasse. Dies sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch
nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu
entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse
haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade
keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt.
Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche
Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können.
Sogenannte Sommerreifen würden von vornherein kaum auf Schnee- und
Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 seien
nur zwei Sommerreifen getestet worden, die sich beim Fahren auf Eis sogar
als geeignet erwiesen hätten. Für den Bürger sei daher nicht eindeutig
erkennbar, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen
Wetterverhältnissen“ anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der
Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei
beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei
„Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind“ (OLG
Oldenburg, 2 SsRs 220/09).
Hinweis: Durch diese Entscheidung
wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen,
insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit
Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu
vermeiden. Wer sich anders verhält, riskiert nicht nur haftungs- und
versicherungsrechtliche Nachteile, ihm droht darüber hinaus - vor allem,
wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden - weiter die
Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Das Fahren mit
Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt,
bleibt aber sanktionslos. |