Winterreifenpflicht: Keine grobe
Fahrlässigkeit bei Fahren mit Sommerreifen
Auch
wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird und der
Pkw von der Straße abkommt, ist darin allein noch kein grob fahrlässiges
Handeln zu sehen.
Diese
Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hamburg im Fall eines Autofahrers,
der am 2.1.09 mit Sommerreifen in Hamburg unterwegs war. Nach einsetzendem
Schnee mit schneebedeckter Fahrbahn kam er von der Straße ab und prallte
gegen eine Mauer. Den Schaden verlangte er von seiner
Vollkaskoversicherung erstattet. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es
liege grobe Fahrlässigkeit vor.
Während
das Amtsgericht St. Georg als Vorinstanz ebenfalls grobe Fahrlässigkeit
angenommen hat, hat das LG ein Kürzungsrecht des Versicherers verneint.
Die seinerzeitige Regelung der Straßenverkehrsordnung begründe keine
generelle Winterreifenpflicht. Zwar sei das Verhalten fahrlässig gewesen,
am Tatbestand grober Fahrlässigkeit bestünden jedoch zumindest in
subjektiver Hinsicht Zweifel. Die Witterungsverhältnisse in Hamburg,
keiner typischen Schneeregion, seien wechselhaft gewesen, auch seien nicht
alle Straßen „in winterlichem Zustand“ gewesen. Schließlich sei nicht
auszuschließen, dass es nicht auch mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen zu
dem Unfall gekommen wäre (LG Hamburg, 331 S 137/09).
Hinweis: Die Entscheidung betraf
noch die alte Regelung der Straßenverkehrsordnung zur Winterreifenpflicht.
Zur aktuellen Rechtslage siehe den gesonderten Beitrag zur
Winterreifenpflicht |