Zulassung: Klebekennzeichen als
Nummernschild ist verboten
Von dem
Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes
Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem
Fahrzeug entfernt wird.
Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.
Von der Entscheidung betroffen ist die Halterin eines Mazda, an dem vorne
nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein
Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führte die
Halterin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legte es beim
Parken hinter die Windschutzscheibe. Die zuständige Behörde gab ihr auf,
das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen.
Hiergegen machte die Frau geltend, das sich das beanstandete
Klebekennzeichen schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde. Außerdem
entspreche es den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.
Die von
der Frau nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte
keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die
Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Auf der Vorderseite
des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit
der zugehörigen Registernummer. Zudem habe die Behörde zu Recht auch keine
Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher
könne gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes
an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. An dem betreffenden Mazda
könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges
Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen
finanziellen Aufwendungen für die Entfernung des Klebekennzeichens und
eine Neulackierung würden die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls
nicht rechtfertigen (VG Koblenz, 3 K 904/08.KO). |